Auszug aus der Satzung des Lions-Hilfswerk Emmerich-Rees e.V.
§ 1
Der Verein führt den Namen „Lions Hilfswerk Emmerich-Rees e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Emmerich am Rhein.
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§ 2
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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(2) Zweck des Vereins ist es, den Geist gegenseitiger Verständigung unter den Völkern der Welt zu wecken und zu erhalten, die Grundsätze eines guten Staatswesens und guten Bürgersinns zu fördern, aktiv für die bürgerliche, kulturelle, soziale und allgemeine Entwicklung der Gesellschaft einzutreten, ein Forum für die offene Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichen Interesse zu bilden, ohne jedoch politische Fragen parteiisch und religiöse Fragen unduldsam zu behandeln, einsatzfreudige Menschen zu bewegen, der Gemeinschaft zu dienen, ohne daraus persönlich materiellen Nutzen zu ziehen, Tatkraft und vorbildliche Haltung in allen beruflichen und persönlichen Bereichen zu entwickeln und zu fördern.
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(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
• Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und auf allen Gebieten der Kultur, die Förderung des Gedankens der Völkerverständigung, durch Pflege des guten Willens zum Frieden unter den Völkern,
• Die Förderung der Erziehung, die Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe
• Die Förderung der Wohlfahrtspflege entsprechend der Tätigkeit der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
• Die Förderung kultureller Einrichtungen
Der Satzungszweck wird insbesondere auch verwirklicht durch
• Die Kontaktpflege mit anderen, auch ausländischen Clubs
• Der Organisation und Förderung des Jugendaustausches mit dem Ausland
• Die Betreuung von Alten- und Kinderheimen
• Gezielte finanzielle Hilfe für bedürftige Personen und Familien
• Die Zusammenarbeit mit anderen caritativen Vereinigungen und den Sozialämtern
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(4) Der Satzungszweck kann auch durch die Beschaffung und Weitergabe finanzieller Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften verwirklicht werden.
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§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
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§ 5
Das Hilfswerk begünstigt niemanden durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Hilfswerks fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
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§ 6
Die Organe des Vereins sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
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